Datenschutzrichtlinie des Schützensportvereins Buchenbach 1960 e.V.
Präambel
Der SSV Buchenbach 1960 e.V. verarbeitet in vielfacher Weise automatisiert personenbezogene
Daten (z.B. im Rahmen der Vereinsverwaltung, der Organisation des Sportbetriebs oder der
Öffentlichkeitsarbeit des Vereins). Um die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und
des Bundesdatenschutzgesetzes zu erfüllen, Datenschutzverstöße zu vermeiden und einen
einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Vereins zu gewährleisten, gibt
sich der Verein die nachfolgende Datenschutzrichtlinie.
§ 1 Allgemeines
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
verarbeitet. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten u.a. von Mitgliedern, Teilnehmerinnen
und Teilnehmern am Sportbetrieb und Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern sowohl
automatisiert in EDV-Anlagen als auch nicht automatisiert in einem Dateisystem, z.B. in Form von
ausgedruckten Listen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Internet veröffentlicht
und an Dritte weitergeleitet oder Dritten offengelegt. In all diesen Fällen ist die EU-Datenschutz-
Grundverordnung, das Bundesdatenschutzgesetz und diese Datenschutzrichtlinie durch alle
Personen im Verein, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu beachten.
§ 2 Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder
1. Im Rahmen des Mitgliedsschaftsverhältnisses verarbeitet der Verein insbesondere die folgenden
Daten der Mitglieder: Geschlecht, Vorname, Nachname, Anschrift (Straße, Hausnummer,
Postleitzahl, Ort), Geburtsdatum, Datum des Vereinsbeitritts, Abteilungs- und ggf.
Mannschaftszugehörigkeit, Bankverbindung, ggf. die Namen und Kontaktdaten der gesetzlichen
Vertreter, Telefonnummern und E-Mail-Adressen.
2. Im Rahmen der Zugehörigkeit der Verbandszugehörigkeit des Schützensports, werden
personenbezogene Daten der Mitglieder an den Südbadischen Sportschützenverband e.V. und
dem Deutschen Schützenbund e.V. weitergeleitet, soweit die Mitglieder eine Berechtigung zur
Teilnahme am Wettkampfbetrieb der Verbände beantragen und an solchen Veranstaltungen
teilnehmen. Insbesondere werden Name, Geburtsdatum, Adresse, Geschlecht,
Staatsangehörigkeit sowie die Sportdisziplin für die genannten Zwecke weitergeleitet.
§ 3 Rechte der Mitglieder
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
§ 4 Datenverarbeitung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit
1. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit über Vereinsaktivitäten werden personenbezogene Daten
in Aushängen und in Internetauftritten veröffentlicht sowie an die Presse weitergegeben.
2. Hierzu zählen insbesondere die Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen:
Teilnehmer an sportlichen Veranstaltungen, Disziplinen, Mannschaftsaufstellung, Ergebnisse, Alter
oder Geburtsjahrgang.
3. Die Veröffentlichung von Fotos und Videos, die außerhalb öffentlicher Veranstaltungen gemacht
wurden, erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer Einwilligung der abgebildeten Personen.
4. Auf der Internetseite des Vereins werden die Daten der Mitglieder des Vorstands der
Jugendabteilungsleiterinnen, bzw. der Jugendabteilungsleiter sowie der Jugendsprecherin, bzw.
des Jugendsprechers mit Vorname, Nachname sowie der Funktion veröffentlicht. Im Rahmen der
vereinsdienstlichen Erreichbarkeit werden zusätzlich die Adresse, die E-Mail-Adresse und
Telefonnummer des 1. Vereinsvorsitzenden auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
§ 5 Zuständigkeiten für die Datenverarbeitung im Verein
Verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist der Vorstand nach § 26
BGB. Funktional ist die Aufgabe der Allgemeine Vereinsverwaltung zugeordnet, soweit die
Satzung oder diese Ordnung nicht etwas Abweichendes regelt.
§ 6 Verwendung und Herausgabe von Mitgliederdaten und -listen
1. Listen von Mitgliedern oder Teilnehmern werden den jeweiligen Funktionsträgerinnen und
Funktionsträgern des Vereins (z.B. Vorstandsmitgliedern oder Abteilungsleitern) insofern zur
Verfügung gestellt, wie es die jeweilige Aufgabenstellung erfordert. Beim Umfang der dabei
verwendeten personenbezogenen Daten ist das Gebot der Datensparsamkeit zu beachten.
2. Personenbezogene Daten von Mitgliedern dürfen an andere Vereinsmitglieder nur
herausgegeben werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Die Nutzung von
Teilnehmerlisten, in die sich die Teilnehmer von Versammlungen und anderen Veranstaltungen
zum Beispiel zur Anmeldung oder zum Nachweis der Anwesenheit eintragen, gilt nicht als eine
solche Herausgabe.
3. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung satzungsgemäßer
oder gesetzlicher Rechte benötigt (z.B. um die Einberufung einer Mitgliederversammlung im
Rahmen des Minderheitenbegehrens zu beantragen), stellt der Vorstand eine Kopie der
Mitgliederliste mit Vornamen, Nachnamen und Anschrift als Ausdruck oder als Datei zur Verfügung.
Das Mitglied, welches das Minderheitenbegehren initiiert, hat vorher eine Versicherung
abzugeben, dass diese Daten ausschließlich für diesen Zweck verwendet und nach der
Verwendung vernichtet werden.
§ 7 Kommunikation per E-Mail
Beim Versand von E-Mails an eine Vielzahl von Personen, die nicht in einem ständigen Kontakt
per E-Mail untereinander stehen und/oder deren private E-Mail-Accounts verwendet werden, sind
die E-Mail-Adressen als „bcc“ zu versenden.
§ 8 Verpflichtung auf die Vertraulichkeit
Alle Funktionsträgerinnen und Funktionsträger des Vereins, die Umgang mit personenbezogenen
Daten haben (z.B. Mitglieder des Vorstands oder Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter), sind
auf den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten zu verpflichten.
§ 9 Datenschutzbeauftragter
Da im Verein in der Regel unter 10 Personen mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigt sind,
wird auf die Ernennung eines Datenschutzbeauftragen verzichtet. Sobald im Verein in der Regel
mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten
beschäftigt sein sollten, wird der Verein umgehend einen Datenschutzbeauftragten benennen. Die
Auswahl und Benennung obliegt dem Vorstand nach § 26 BGB. Der Vorstand hat sicherzustellen,
dass die benannte Person über die erforderliche Fachkunde verfügt. Vorrangig ist ein interner
Datenschutzbeauftragter zu benennen. Ist aus den Reihen der Mitgliedschaft keine Person bereit,
diese Funktion im Rahmen eines Ehrenamtes zu übernehmen, hat der Vorstand nach § 26 BGB
einen externen Datenschutzbeauftragten auf der Basis eines Dienstvertrages zu beauftragen.
§ 10 Einrichtung und Unterhaltung von Internetauftritten
1. Der Verein unterhält zentrale Internetauftritte für den Gesamtverein. Die Einrichtung und
Unterhaltung von Auftritten im Internet obliegt dem Administrator. Änderungen dürfen
ausschließlich durch den 1. Vorstandsvorsitzenden und dem Administrator vorgenommen werden.
2. Der Administrator ist für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang mit
Online-Auftritten verantwortlich.
§ 11 Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und diese Ordnung
1. Alle Funktionsträgerinnen und Funktionsträger des Vereins dürfen nur im Rahmen ihrer
jeweiligen Befugnisse Daten verarbeiten. Eine eigenmächtige Datenerhebung, -nutzung oder –
weitergabe ist untersagt.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Datenschutzrichtlinie wurde durch den Gesamtvorstand des Vereins am 08.06.2018
beschlossen und tritt am 01.07.2018 mit der Auslage im Schützenhaus des Vereins in Kraft.
Buchenbach, den 08.06.2018
Oberschützenmeister Martin Schuler